RS OGH 2007/1/31 8Ob570/92, 8Ob143/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Mangels von Anhaltspunkten für einen Verzicht kann der Vermieter aufgrund einer seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung diese auch vom Unternehmenserwerber verlangen, selbst wenn er in seinem Antrag nach § 12 Abs 3 MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.Mangels von Anhaltspunkten für einen Verzicht kann der Vermieter aufgrund einer seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung diese auch vom Unternehmenserwerber verlangen, selbst wenn er in seinem Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070268

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_0080OB00570_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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