RS OGH 1993/2/18 10ObS11/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Steht fest, daß die Tätigkeit einer Verwaltungsschwester Ausbildungsinhalt erfordert, die mit der Berufsausbildung einer Diplomkrankenschwester (deren eigentliche Inhalte nahezu völlig ausgeklammert sind) nicht vermittelt werden, kann eine Diplomkrankenschwester nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084968

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_010OBS00011_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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