Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Steht fest, daß die Tätigkeit einer Verwaltungsschwester Ausbildungsinhalt erfordert, die mit der Berufsausbildung einer Diplomkrankenschwester (deren eigentliche Inhalte nahezu völlig ausgeklammert sind) nicht vermittelt werden, kann eine Diplomkrankenschwester nicht auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084968Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00011_9300000_001