RS OGH 1993/2/18 10ObS34/93, 10ObS153/02a, 10ObS121/09f, 10ObS145/14t, 10ObS156/14k, 10ObS28/18t, 10

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich sind und Wochenpendeln bzw eine Übersiedlung ausgeschlossen ist, auch festzustellen, ob der Versicherte diese Wege in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen konnte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 34/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 34/93
  • 10 ObS 153/02a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 153/02a
    Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt auch das in der Entscheidung 10 ObS 347/88 dargestellte Kostenargument nicht zum Tragen, weil alle Versicherten in vergleichbarer Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeuges angewiesen sind. (T1)
  • 10 ObS 121/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 121/09f
    Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2)
  • 10 ObS 145/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
    Auch
  • 10 ObS 156/14k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 156/14k
    Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T3)
  • 10 ObS 28/18t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
    Beisatz: Fahrtkosten sind grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen, können aber die Unzumutbarkeit der Verweisung begründen. (T4)
  • 10 ObS 42/18a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 42/18a
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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