RS OGH 1993/2/19 15Os19/93, 13Os16/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §193 Abs4
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

§ 193 Abs 4 StPO räumt dem Gerichtshof zweiter Instanz die Befugnis ein, innerhalb der dort normierten Grenzen die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Erfordernissen des Einzelfalles zunächst kürzer, sodann aber nötigenfalls auch länger zu bestimmen. Durch die weitere Verlängerung erst nach Ablauf der zunächst kürzer bestimmte (richterlichen) Haftfrist allein wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Paragraph 193, Absatz 4, StPO räumt dem Gerichtshof zweiter Instanz die Befugnis ein, innerhalb der dort normierten Grenzen die zulässige Dauer der Untersuchungshaft nach den Erfordernissen des Einzelfalles zunächst kürzer, sodann aber nötigenfalls auch länger zu bestimmen. Durch die weitere Verlängerung erst nach Ablauf der zunächst kürzer bestimmte (richterlichen) Haftfrist allein wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061353

Dokumentnummer

JJR_19930219_OGH0002_0150OS00019_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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