RS OGH 1993/2/23 4Ob6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Wer von sich behauptet, an keinem Unternehmen beteiligt zu sein, von dem wird angenommen, daß er keine Art von Beteiligung hält, und zwar gerade deshalb, weil der Unterschied zwischen einer wirtschaftlichen und einer bloß treuhändigen Beteiligung weiten Teilen der Öffentlichkeit nicht geläufig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010495

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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