Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Wer von sich behauptet, an keinem Unternehmen beteiligt zu sein, von dem wird angenommen, daß er keine Art von Beteiligung hält, und zwar gerade deshalb, weil der Unterschied zwischen einer wirtschaftlichen und einer bloß treuhändigen Beteiligung weiten Teilen der Öffentlichkeit nicht geläufig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010495Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00006_9300000_001