RS OGH 1993/2/23 1Ob511/93, 2Ob170/00i

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

AnfO §20
KO §43

Rechtssatz

Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozesspartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig. Bei rechtskräftiger Stattgebung des Anfechtungsbegehrens darf die Anmerkung der Anfechtungsklage - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - nicht vor Durchsetzung, also Erfüllung des Anfechtungsanspruches gelöscht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 511/93
    Veröff: EvBl 1993/136 S 555
  • 2 Ob 170/00i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 170/00i
    Vgl aber; Beisatz: Die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozessgericht bewilligt werden. (T1); Veröff: SZ 73/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050399

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00511_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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