RS OGH 2000/6/29 1Ob511/93, 2Ob170/00i

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

AnfO §20
KO §43
  1. AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozesspartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig. Bei rechtskräftiger Stattgebung des Anfechtungsbegehrens darf die Anmerkung der Anfechtungsklage - außer bei Einwilligung durch den Anfechtungsberechtigten - nicht vor Durchsetzung, also Erfüllung des Anfechtungsanspruches gelöscht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050399

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00511_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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