RS OGH 2016/12/22 4Ob6/93, 6Ob245/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Daß die Äußerung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; es können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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