Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Daß die Äußerung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dem Kläger ein unehrenhaftes Verhalten unterstellen, ist auch bei der Auslegung der einzelnen Behauptungen zu berücksichtigen. Der Mitteilungsempfänger beurteilt jede einzelne Äußerung auf Grund der Informationen, die er durch die Äußerungen des Täters insgesamt erhalten hat; es können daher nicht einzelne Äußerungen isoliert betrachtet und damit neutralisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017