RS OGH 1993/2/23 1Ob516/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ABGB §309

Rechtssatz

Unter " Macht " ist die für jedermann zu erkennende äußere Erscheinung einer Rechtslage, unter " Gewahrsame " die Tatsache zu verstehen, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereiche einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010102

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00516_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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