RS OGH 1993/2/23 1Ob507/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

ABGB §1111 A
ABGB §1369

Rechtssatz

Übergibt der Bestandnehmer eine Kaution, mit der künftige Ansprüche des Bestandgebers gegen ihn gesichert werden sollen, einem Treuhänder, dann handelt es sich bei offenen Treuhänderkosten um keine Forderung des Bestandgebers, sodaß dieser seine Zustimmung zur Ausfolgung der Kaution an den Bestandnehmer aus diesem Grund auch nicht erfolgreich verweigern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020620

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00507_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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