RS OGH 1993/2/24 9ObA14/93, 6Ob22/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1993
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Norm

EO §78
EO §393 Abs1
EO §402 B
ZPO §41 A2
ZPO §50
ASGG §58 Abs1

Rechtssatz

Wann und in welchem Verfahren der hier geregelte Kostenersatzanspruch geltend zu machen ist, wird in der EO nicht bestimmt. Grundsätzlich kommt auch ein Zuspruch im Provisorialverfahren in Betracht, weil die §§ 41, 50 ZPO gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden sind. Ist das Hauptverfahren eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs. 2 ASGG, in der einer Partei gemäß § 58 Abs. 1 ASGG ein Kostenersatz an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht, können die Kosten des Revisionsrekurses nur im Provisorialverfahren geltend gemacht werden, nachdem der Bestand der gesicherten Hauptforderung rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 14/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 14/93
  • 6 Ob 22/97x
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 22/97x
    nur: Wann und in welchem Verfahren der hier geregelte Kostenersatzanspruch geltend zu machen ist, wird in der EO nicht bestimmt. Grundsätzlich kommt auch ein Zuspruch im Provisorialverfahren in Betracht, weil die §§ 41, 50 ZPO gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden sind. (T1) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittel nur von der gefährdeten Partei erhoben wurde, weil diese zufolge § 393 Abs 1 EO ihre Kosten auf jeden Fall vorläufig selbst zu tragen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007401

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00014_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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