Norm
ABGB §934Rechtssatz
Macht der Verkürzende von seinem Recht, das Geschäft durch Anbieten des Ersatzes des Abganges bis zum gemeinen Wert aufrecht zu erhalten, Gebrauch, hat das Urteil nur mehr auf Zahlung des Ausgleichsbetrages zu lauten; ein allfälliges Mehrbegehren ist abzuweisen (Ablehnung von SZ 6/341 und GlU 4485).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018768Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0060OB00618_9200000_001