RS OGH 1993/2/25 2Ob601/92 (2Ob602/92), 9ObA144/99p, 4Ob267/00v, 1Ob107/07b, 2Ob2/11z, 4Ob175/14k, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Norm

ZPO §1 Ab
ZPO §235B
ZPO §477D4

Rechtssatz

Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. Die Klage ist dem "gewollten Beklagten" zuzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 601/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 601/92
  • 9 ObA 144/99p
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 144/99p
    Auch; nur: Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. (T1); Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T2)
  • 4 Ob 267/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 267/00v
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 107/07b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 107/07b
    nur T1
  • 2 Ob 2/11z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 2/11z
    Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei mit der notwendigen Folge der Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei. (T3)
  • 4 Ob 175/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 2 Ob 100/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
    Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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