Norm
StGB §34 Z10Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 10 StGB ist dann nicht gegeben, wenn der Täter nicht den geringsten Ansatz erkennen läßt, einen rechtstreuen und arbeitsamen Lebenswandel zu führen.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB ist dann nicht gegeben, wenn der Täter nicht den geringsten Ansatz erkennen läßt, einen rechtstreuen und arbeitsamen Lebenswandel zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091176Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0110OS00010_9300000_002