Norm
ASVG §367Rechtssatz
§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).Paragraph 368, Absatz 2, ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im Paragraph 367, ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085514Im RIS seit
04.03.1993Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024