RS OGH 1993/3/4 10ObS37/93, 10ObS119/93 (10ObS120/93, 10ObS121/93)

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Norm

ASGG §46 Abs1

Rechtssatz

Übersteigt der Streitwert einer Sozialrechtssache nicht Schilling fünfzigtausend und liegt auch kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen vor, ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG darf (ordentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit (außerordentlicher Revisionsrekurs) vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085795

Dokumentnummer

JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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