RS OGH 1999/11/9 10ObS37/93, 10ObS69/99s, 10ObS243/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
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Norm

ASVG §368 Abs2 Satz2
ASGG §67 Abs1
GSVG §71
  1. ASVG § 368 heute
  2. ASVG § 368 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 368 gültig von 01.07.2006 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  4. ASVG § 368 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 368 gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980
  1. GSVG § 71 heute
  2. GSVG § 71 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. GSVG § 71 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. GSVG § 71 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. GSVG § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. GSVG § 71 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1986

Rechtssatz

Zahlt der Versicherungsträger Vorschüsse nach § 368 Abs 2 Satz 2 ASVG nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung im Sinne des § 71 GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.Zahlt der Versicherungsträger Vorschüsse nach Paragraph 368, Absatz 2, Satz 2 ASVG nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung im Sinne des Paragraph 71, GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0085535">10 ObS 37/93
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 37/93
  • RS0085535">10 ObS 69/99s
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 69/99s
    Vgl auch; Beisatz: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG ua), selbst wenn der Vorschuß auf Grund einer rechtskräftigen Auferlegung eines solchen gewährt worden wäre. (T1)
  • RS0085535">10 ObS 243/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 243/99d
    Vgl; Beis wie T1 nur: Werden Vorschüsse gewährt, dann ergibt sich die Aufrechenbarkeit unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 71 Abs 1 Z 3 GSVG ua). (T2) Beisatz: Das Recht des Versicherungsträgers, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse aufzurechnen, ohne dass es eines Rückforderungstatbestandes etwa nach § 76 Abs 1 GSVG bedarf, entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der mangels genügender Klärung des Sachverhaltes von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085535

Dokumentnummer

JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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