RS OGH 1993/3/9 5Ob8/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §21 Abs3 Satz1
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Hat der Vermieter von der ihm im § 21 Abs 3 1.Satz MRG eingeräumten Möglichkeit, zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Bewirtschaftungskosten gleichbleibende monatliche Teilbeträge vorzuschreiben, Gebrauch gemacht, so erfüllt er durch Vornahme monatlicher Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten und deren Auflegung unter Anschluß der Belege zur Einsicht allein die im § 21 Abs 3 2.Satz MRG normierte Abrechnungspflicht nicht.Hat der Vermieter von der ihm im Paragraph 21, Absatz 3, 1.Satz MRG eingeräumten Möglichkeit, zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Bewirtschaftungskosten gleichbleibende monatliche Teilbeträge vorzuschreiben, Gebrauch gemacht, so erfüllt er durch Vornahme monatlicher Abrechnungen der Bewirtschaftungskosten und deren Auflegung unter Anschluß der Belege zur Einsicht allein die im Paragraph 21, Absatz 3, 2.Satz MRG normierte Abrechnungspflicht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070128

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00008_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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