RS OGH 1993/3/9 5Ob1512/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

ABGB §1114
ZPO §569

Rechtssatz

Wo das Gesetz eine materiellrechtliche Frist für die Einbringung einer Klage setzt, weil es damit die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung fingiert, muß die KLage innerhalb der Frist bereits bei Gericht eingelangt sein. "Erhoben" ist die Klage daher erst mit dem Eintritt der Gerichtshängigkeit; der Postenlauf verlängert die Frist nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1512/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1512/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020832

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB01512_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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