RS OGH 1993/3/9 5Ob133/92

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §37
WEG §26

Rechtssatz

Das besondere außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zeichnet sich dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind, sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070488

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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