Norm
MRG §16 Abs6Rechtssatz
Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag.Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069677Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_002