RS OGH 1993/3/9 5Ob19/93, 2Ob22/00z

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §16 Abs6

Rechtssatz

Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93
  • 2 Ob 22/00z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 2 Ob 22/00z
    Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 16 Abs 9 MRG. (T1) Beisatz: Geht die Vorschreibung von einem unzulässig höheren Mietzins aus, so ist sie nicht unwirksam, sondern wird die Erhöhung dann vom zulässigen Mietzins berechnet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069677

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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