Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter § 36 noch unter § 37 IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) besteht.Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter Paragraph 36, noch unter Paragraph 37, IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076742Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00512_9300000_001