Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Wird ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach § 16 Abs 1 MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach § 1096 ABGB oder dem (hier nicht gegebenen) Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069529Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_001