RS OGH 1993/3/9 5Ob19/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §16 Abs1

Rechtssatz

Wird ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach § 16 Abs 1 MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach § 1096 ABGB oder dem (hier nicht gegebenen) Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069529

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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