RS OGH 1993/3/9 5Ob133/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
beobachten
merken

Norm

WEG §15 Abs1 Z5
WEG §18 Abs1 Z3
WEG §18 Abs2
ZPO §266 B

Rechtssatz

Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen, die den Anspruch der Antragsteller auf Austausch des Verwalters begründen, läßt keine Schlüsse auf die Absicht der Gesetzgebers zu, dem Antragsteller eine spezielle Beweiserleichterung zu verschaffen. Sofern sich der von einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer geltend gemachte Ausschluß einer bestimmten Person von der Verwaltung überhaupt in ein Schema anspruchsbegründender und anspruchshindernder Tatsachen oder in ein solchen von Regel und Ausnahme bringen läßt, spricht nämlich alles dafür, die Mehrheitsentscheidung gelten zu lassen und die Beweislast demjenigen aufzubürden, der dagegen Einwendungen erhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040264

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten