RS OGH 2011/12/22 5Ob1512/93, 3Ob179/07f, 2Ob108/10m, 2Ob196/11d

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Rechtssatz

Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.Die in Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 569, ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des Paragraph 569, ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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