RS OGH 1993/3/9 5Ob1512/93, 3Ob179/07f, 2Ob108/10m, 2Ob196/11d

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

ABGB §1114
ZPO §569

Rechtssatz

Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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