RS OGH 1993/3/9 5Ob133/92

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Rechtssatz

Vor einer Erledigung des Begehrens der Minderheitseigentümer, den bisherigen Hausverwalter durch einen anderen zu ersetzen, kann keine Rede sein, solange die nicht entkräftete Behauptung im Raum steht, der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter sei - unter einem anderen Namen - in Wahrheit der alte. § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Halbsatz WEG, dessen Regelungsbereich mit § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz und Abs 2 WEG weitgehend übereinstimmt, gibt nämlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines grob pflichtwidrig handelnden Verwalters und die Bestellung eines anderen zu verlangen. Ein solches Begehren verpflichtet das Gericht, sich mit der Person des von der Mehrheit bestellten "neuen" Verwalters auseinanderzusetzen, wenn geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wiederbestellung eines Verwalters vor, auf den die Abberufungsgründe des § 15 Abs 1 Z 5 WEG bzw § 18 Abs 1 Z 3 WEG zutreffen.Vor einer Erledigung des Begehrens der Minderheitseigentümer, den bisherigen Hausverwalter durch einen anderen zu ersetzen, kann keine Rede sein, solange die nicht entkräftete Behauptung im Raum steht, der von der Mehrheit bestellte neue Verwalter sei - unter einem anderen Namen - in Wahrheit der alte. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz WEG, dessen Regelungsbereich mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Absatz 2, WEG weitgehend übereinstimmt, gibt nämlich jedem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht, die Abberufung eines grob pflichtwidrig handelnden Verwalters und die Bestellung eines anderen zu verlangen. Ein solches Begehren verpflichtet das Gericht, sich mit der Person des von der Mehrheit bestellten "neuen" Verwalters auseinanderzusetzen, wenn geltend gemacht wird, es liege ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Wiederbestellung eines Verwalters vor, auf den die Abberufungsgründe des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bzw Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zutreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083283

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00133_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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