RS OGH 1993/3/9 5Ob19/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §16

Rechtssatz

Der Mieter ist nicht berechtigt, bloß neben dem vereinbarten Mietzins übernommene Verpflichtungen eigenmächtig als Mietzins umzudeuten und sodann unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unangemessenheit des so gebildeten Gesamtmietzinses eine Reduzierung bloß des in Geld bestehenden Mietzinsteiles zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069977

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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