RS OGH 1993/3/9 4Ob15/93, 4Ob2099/96x, 4Ob2251/96z, 4Ob137/97v, 6Ob279/97s, 4Ob250/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Das Informationsinteresse kann eine Bildberichterstattung nur dann rechtfertigen, wenn es sich auf diese Art von Berichterstattung bezieht oder wenn Umstände vorliegen, die im konkreten Fall ein Interesse an einer besonders einprägsamen Berichterstattung begründen, wie sie durch die Veröffentlichung von Bildern erreicht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 15/93
  • 4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
    Vgl auch; Beisatz: Besteht der Verdacht, daß der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T1)
  • 4 Ob 2251/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2251/96z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 137/97v
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 137/97v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, daß jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T2)
  • 6 Ob 279/97s
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 279/97s
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 250/99i
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 250/99i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077774

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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