RS OGH 1993/3/9 5Ob19/93, 5Ob81/99v, 5Ob7/01t, 5Ob101/03v, 5Ob210/07d, 2Ob63/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

MRG §16 Abs6
MRG §16 Abs9
3. WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 6 MRG wirksam wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93
  • 5 Ob 81/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 81/99v
    Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem 3. WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2)
  • 5 Ob 7/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 7/01t
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 101/03v
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 101/03v
    Auch; Beisatz: Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis. (T3)
  • 5 Ob 210/07d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 210/07d
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 63/08s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
    Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069701

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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