Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Im Falle einer landesgesetzlichen Übertragung der dem Land als Straßenerhalter obliegenden Streupflicht an eine Gemeinde haftete das Land gemäß § 1319a ABGB für jene Schäden, die der Bürgermeister oder die ihm unterstellten Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029985Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0020OB00003_9300000_001