RS OGH 1993/3/11 12Os150/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1993
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Norm

StPO §92 Abs3
StPO §114 Abs1 Z2
StPO §109 Abs2
  1. StPO § 114 heute
  2. StPO § 114 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 114 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 114 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 114 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 114 gültig von 01.01.2000 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 114 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 114 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 114 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 109 heute
  2. StPO § 109 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 109 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 109 gültig von 21.05.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  5. StPO § 109 gültig von 01.01.2008 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 109 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Durch § 114 Abs 1 StPO wird der Grundsatz des zweiinstanzlichen Strafverfahren nicht durchbrochen. Die durch das StPAG 1974 geänderte gesetzliche Vorschrift erfaßt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (934 BlgNR 13 GP, 25 und 26) nur jene Entscheidungen, mit denen die Voruntersuchung (infolge Bedenken des Untersuchungsrichters gegen einen darauf abzielenden Antrag) durch die Ratskammer eingeleitet (§ 92 Abs 3 StPO) oder durch diese von Amts wegen eingestellt wird (§ 109 Abs 2 StPO). Der aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbare Wille des Gesetzgebers steht keineswegs im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung selbst. Beschwerden gegen Entscheidungen der Ratskammer im Fall der Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung an den Gerichtshof zweiter Instanz sind allein dann zulässig, wenn die Ratskammer unmittelbar über einen solchen Verfahrensschritt selbst und nicht über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters erkannt hat.Durch Paragraph 114, Absatz eins, StPO wird der Grundsatz des zweiinstanzlichen Strafverfahren nicht durchbrochen. Die durch das StPAG 1974 geänderte gesetzliche Vorschrift erfaßt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (934 BlgNR 13 GP, 25 und 26) nur jene Entscheidungen, mit denen die Voruntersuchung (infolge Bedenken des Untersuchungsrichters gegen einen darauf abzielenden Antrag) durch die Ratskammer eingeleitet (Paragraph 92, Absatz 3, StPO) oder durch diese von Amts wegen eingestellt wird (Paragraph 109, Absatz 2, StPO). Der aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbare Wille des Gesetzgebers steht keineswegs im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung selbst. Beschwerden gegen Entscheidungen der Ratskammer im Fall der Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung an den Gerichtshof zweiter Instanz sind allein dann zulässig, wenn die Ratskammer unmittelbar über einen solchen Verfahrensschritt selbst und nicht über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters erkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097473

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0120OS00150_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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