Norm
DSt 1990 §40Rechtssatz
Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 40, DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057077Im RIS seit
15.03.1993Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025