Norm
ABGB §1096 Abs1 CRechtssatz
Bedarf es zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Geschäftslokals (hier: als Bar) nach baubehördlichen und gewerbebehördlichen Vorschriften baulicher Umgestaltungen und nimmt der Mieter im schriftlichen Mietvertrag zur Kenntnis, daß zwar der Vermieter (Fruchtgenußberechtigter des im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals) für seine Person alle hiezu benötigten Zustimmungen erteilt, für die Zustimmung der übrigen Miteigentümer (die er nicht vertritt) aber nicht einstehen kann, hat der Mieter damit nicht auf seinen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Mietzinses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB für den Fall verzichtet, daß die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht erlangt und die baulichen Umgestaltungen daher nicht durchgeführt werden können, das Geschäftslokal demnach nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021395Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0070OB00644_9200000_001