RS OGH 1993/3/17 3Ob512/93 (3Ob513/93), 9Ob103/99h, 7Ob71/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

AußStrG §9 E7
AußStrG §158 Abs1
AußStrG §174 Abs2 Z3 C1

Rechtssatz

Der in der Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde namentlich angeführte Nacherbe ist durch die bestimmte Bezeichnung weiterer Nacherben, deren Anwartschaftsrecht verbüchert werden soll, beschwert; ihm steht daher gegen diese Verfügung ein Rekursrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 512/93
    Veröff: NZ 1993,259 = SZ 66/34
  • 9 Ob 103/99h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Anordnungen gemäß §§ 707 - 709 ABGB; soll der Nachlaß dem Erben nur mit der Beschränkung im Falle eines Liegenschaftsverkaufs, 30 % des Kaufpreises an die Enkeltochter auszufolgen, eingeantwortet werden, geht die vom Erben bekämpfte Verfügung in ihrer Bedeutung über eine bloße deklarative Ankündigung hinaus. (T1)
  • 7 Ob 71/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 71/00t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008848

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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