RS OGH 2025/2/11 7Ob528/93; 3Ob548/93; 3Ob401/97k; 8Ob31/09f; 8Ob1/13z; 9Ob56/12v; 10Ob58/13x; 10Ob6

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Mehraufwand des Unterhaltsschuldners für die Anschaffung erforderlicher Diätnahrung ist angemessen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Hiebei sind einerseits die Einkommenssituation auf seiten des Unterhaltsverpflichteten und andererseits die dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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