RS OGH 1993/3/17 3Ob512/93 (3Ob513/93)

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

AußStrG §158 Abs1

Rechtssatz

Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nachbarschaft in den öffentlichen Büchern wird nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam ist, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 512/93
    Veröff: NZ 1993,259 = SZ 66/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008849

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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