Norm
AußStrG §158 Abs1Rechtssatz
Durch die Eintragung der Beschränkung des Eigentums durch die angeordnete Nachbarschaft in den öffentlichen Büchern wird nicht nur erreicht, daß vom Vorerben allein getroffene dingliche Verfügungen über die Liegenschaft auch mit Wirkung gegen Dritte unwirksam ist, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, sondern auch, daß das gemeinsame Verfügungsrecht des Vorerben und aller Nacherben durch die Anmerkung des Substitutionsbandes gewahrt bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008849Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0030OB00512_9300000_002