Norm
ABGB §1096 Abs1 CRechtssatz
Nimmt der Vermieter im schriftlichen Mietvertrag zur Kenntnis, daß der Vermieter (Fruchtgenußberechtigter des im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokals) zwar für seine Person baulichen Umgestaltungen des Bestandobjektes zustimmt, für die Zustimmung der übrigen Miteigentümer (die er nicht vertritt) aber nicht einstehen kann, wurde ihm damit die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligung nicht vertraglich überbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021401Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0070OB00644_9200000_002