RS OGH 1993/3/18 10ObS314/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §296 Abs3
GSVG §153 Abs3
ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Ist die Ausgleichzulage neu festzustellen - dies ist auch bei Pensionsanpassung oder Richtsatzerhöhung der Fall -, ist das Feststellungsverfahren neu aufzurollen. Dabei besteht keine Bindung an einen in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleich über die grundsätzliche Berücksichtigung eines Wohnrechtes als Einkommen des Pensionisten. Die Frage der Anrechnung des Wohnrechtes ist vielmehr neu zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041289

Dokumentnummer

JJR_19930318_OGH0002_010OBS00314_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten