Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Wird ein Zinsenmehrbegehren im Urteilstenor zwar nicht ausdrücklich abgewiesen, in den Entscheidungsgründen jedoch deutlich dargelegt, daß ein über den gesetzlichen Zinsfluß hinausgehendes Zinsenmehrsbegehren mangels erforderlichen Nachweises nicht berechtigt sei, dann erstreckt sich das Urteil und seine (materielle) Rechtskraft auf das gesamte Klagebegehren und somit auch auf das Zinsenbegehren im abweislich beschiedenen Teil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041245Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00007_9300000_001