Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Die Redlichkeit des Erwerbers muss nicht nur bei Abschluss des Titelgeschäfts vorhanden sein, sondern bis zur Übergabe fortdauern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013