Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Freizeichnungsklausel hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen eines Schirennens bewirken auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015