Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen; eine Gefährdung, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (hier: Politiker zahle "Schweigegeld").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031896Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0040OB00019_9300000_002