RS OGH 1993/3/23 4Ob19/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Zur Schädigung geeignet sind auch solche Behauptungen die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen; eine Gefährdung, die auch nur mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (hier: Politiker zahle "Schweigegeld").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031896

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0040OB00019_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten