RS OGH 2019/6/25 4Ob36/93, 4Ob532/95, 7Ob639/95, 4Ob510/96, 9ObA316/98f, 8ObA155/02f, 9Ob214/02i, 9O

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Norm

ZPO §235 A
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Erwidert ein Beklagter auf eine Klagsänderung mit den Worten, daß er das Vorbringen des Klägers bestreite und sich gegen die Klagsänderung ausspreche, dann kann ihm nicht entgegenhalten werden, er habe bereits durch den Gebrauch des Wortes "Bestreiten" sein Widerspruchsrecht verwirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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