Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Gute-Sitten-Klausel ruft den Rechtsanwender unter den gegebenen Umständen zur Ergänzung unvollständiger gesetzlicher Regelungen, zur Schließung von Gesetzeslücken im Geiste des Gesetzes, zur Analogie einschließlich der Rechtsanalogie, aber auch zur teleologischen Reduktion auf. Wenngleich hiebei nicht engstirnig am Buchstaben des Gesetzes klebend vorgegangen werden darf, muß doch die gesamte geltende Rechtsordnung, die hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine "planwidrige Unvollständigkeit", dh eine nicht gewollte Lücke erkennen läßt, Maßstab einer vorzunehmenden Gesetzesanalogie sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010761Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0080OB00502_9300000_001