Norm
KartG 1988 §13 Abs2Rechtssatz
Daß Händlerverträge als vertikale Vertriebsbindungen zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen Kartelle sein können, ergibt sich aus § 13 Abs 2 KartG sowie aus anderen Bestimmungen (zB § 62 Z 1 KartG) eindeutig.Daß Händlerverträge als vertikale Vertriebsbindungen zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen Kartelle sein können, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2, KartG sowie aus anderen Bestimmungen (zB Paragraph 62, Ziffer eins, KartG) eindeutig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063469Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010