RS OGH 1993/3/29 Okt2/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Rechtssatz

Eine Vertriebsbindung nach § 13 Abs 2 KartG ist dann als Kartell zu beurteilen, wenn sie einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen - anders als durch Preisbindungen (§ 13 Abs 1 KartG) - im Vertrieb von Waren oder bei Erbringung von Leistungen den Wettbewerb beschränkt, wobei es nach § 10 Abs 1 zweiter Fall KartG genügt, daß im gemeinsamen Interesse diese Beschränkung des Wettbewerbs, ohne beabsichtigt zu sein, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartell).Eine Vertriebsbindung nach Paragraph 13, Absatz 2, KartG ist dann als Kartell zu beurteilen, wenn sie einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen - anders als durch Preisbindungen (Paragraph 13, Absatz eins, KartG) - im Vertrieb von Waren oder bei Erbringung von Leistungen den Wettbewerb beschränkt, wobei es nach Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Fall KartG genügt, daß im gemeinsamen Interesse diese Beschränkung des Wettbewerbs, ohne beabsichtigt zu sein, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartell).

Entscheidungstexte

  • RS0063481">Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063481

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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