RS OGH 1993/3/29 Okt2/93, 16Ok15/98

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Norm

KartG 1988 §10

Rechtssatz

Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, daß die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können. Deren Entschließungsfreiheit und Betätigungsfreiheit soll vornehmlich im Interesse der Auswahlfreiheit und Wettbewerbsfreiheit Dritter unbeschränkt erhalten werden, sofern nicht die Beschränkung volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist (hier: Kraftfahrzeughändlerverträge).

Entscheidungstexte

  • Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93
  • 16 Ok 15/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
    nur: Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, daß die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können. (T1); Beisatz: Darauf, ob die Beeinflussung des Marktverhaltens der beteiligten Unternehmen nur Mittel zum Zweck oder das Endziel der Kartellmitglieder ist, kommt es nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063372

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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