RS OGH 1993/3/30 11Os54/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StPO §193 Abs6
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Für die Untersuchungshaft nach § 193 Abs 6 StPO bedarf es einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.Für die Untersuchungshaft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO bedarf es einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098067

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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