RS OGH 2021/2/18 14Os7/93, 15Os130/93, 15Os107/93 (15Os108/93), 11Os179/94, 11Os114/95, 14Os110/20p

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StGB §43a Abs4
  1. StGB § 43a heute
  2. StGB § 43a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 43a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 43a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 43a gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.Die in Paragraph 43, a Absatz 4, StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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