RS OGH 1993/3/30 14Os7/93, 15Os130/93, 15Os107/93 (15Os108/93), 11Os179/94, 11Os114/95, 14Os110/20p

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StGB §43a Abs4

Rechtssatz

Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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