RS OGH 1993/3/30 14Os17/93, 11Os96/98

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StPO §365 Abs2

Rechtssatz

Der Zielsetzung des § 365 Abs 2 StPO ist dadurch, daß den Angeklagten und ihren Verteidigern ausdrücklich die Gelegenheit geboten wurde, sich zum geltend gemachten Anspruch zu äußern, auch dann vollauf entsprochen, wenn diese bloß erklären, den Anspruch nicht anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 14 Os 17/93
  • 11 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
    Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101227

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0140OS00017_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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