RS OGH 1993/3/30 11Os54/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §193 Abs6

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Haft nach § 193 Abs 6 StPO sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält. Eine dem § 193 Abs 6 StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Beschuldigte schon vor dem Ablauf der gesetzlichen oder durch Richterspruch verlängerten Höchstdauer der Untersuchungshaft erklärt hat, er werde sich nach der bevorstehenden (angeordneten) Haftentlassung absetzen und der Hauptverhandlung entziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098077

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten